AGB
1. Geltung
- Diese AGB gelten im Verhältnis zwischen dem Fremdenführer (in Folge: FF) und dem Auftraggeber (in Folge: AG).
- Wenn der AG die Leistungen des AG nicht für sich selbst, sondern für dritte Personen (in Folge: Teilnehmer) bucht, verpflichtet sich der AG dazu, die Teilnehmer zur Einhaltung der sie betreffenden Punkte der AGB an.
2. Vertragsschluss
- Eine Buchungsanfrage an den FF kann per E-Mail, Webformular oder Telefon erfolgen. Nach Empfang der Anfrage erhält der AG eine schriftliche Nachrichten – Auftragsbestätigung, die vom AG schriftlich als verbindlicher Auftrag zu bestätigen ist. Dadurch kommt der Vertrag zustande.
3. Leistungsinhalt/Einschränkung der Leistung
- Der Inhalt der vom FF geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, die dieser an den AG gesendet hat
- Wurden keine bestimmten Leistungen vereinbart, wird der FF nach eigenem Ermessen den Inhalt der Leistungen innerhalb eines vereinbarten zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Rahmens ausstatten
- Der FF ist berechtigt, einzelne Teilnehmer von seinen Leistungen ausschließen, die Führung abzusagen oder abzubrechen, wenn die Leistungserbringung für den FF, etwa wegen einem Verhalten von Teilnehmern oder übermäßigen Alkoholkonsum unzumutbar wird
- Aufgrund höherer Gefahr oder wetterbedingt (z.B. Blitz Eis, Hochwasser, Sturm- oder Wetterwarnungen) kann der FF die Leistungen einschränken, nach eigenem Ermessen abändern oder ganz absagen.
4. Entgelt
- Das für die Erbringung der Leistungen unter Punkt 3. geschuldete Entgelt ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.
- Wurde keine ausdrückliche Entgeltregelung getroffen, so gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Als angemessenes Entgelt gilt für Leistungen in Wien im Zweifel jenes üblicherweise von Wiener Fremdenführern verrechnete Entgelt, welches der Verein der Wiener Fremdenführer jährlich im Zuge seiner von ihm unter seinen Mitgliedern vorgenommenen Erhebung veröffentlicht.
- Generell wird der FF sein Entgelt im Vorhinein nach Zusendung der schriftlichen Auftragsbestätigung in Rechnung stellen und seine Leistungen von der Bezahlung der Rechnung abhängig machen. Ansonsten ist das Entgelt jedenfalls vor Beginn der Führung fällig und mangels anderer Vereinbarung bar und ohne Abzug zu bezahlen
- Das vereinbarte Entgelt ist netto für brutto, da der FF im Sinne von von § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz als Kleinunternehmer tätig ist, dies wird in der Rechnung angeführt.
5. Stornobedingungen
- Der AG hat dem FF keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn eine schriftliche Mittteilung über die Stornierung bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Termin beim FF einlangt.
- Storniert der AG zwischen 3 und 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin, so ist als Stornogebühr die Hälfte des vereinbarten Entgelts zu
- Storniert der AG weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist das volle vereinbarte Entgelt zu
6. Zeitplaneinhaltung
- Im Falle einer Verspätung des AGs oder der Teilnehmer sind der AG oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, den FF umgehend über die voraussichtliche Dauer der Verspätung zu informieren, insbesondere wenn die Dauer voraussichtlich 30 Minuten übersteigen wird. Die Wartezeit des FF wird in die Führungsdauer eingerechnet
- Erfolgt bis 30 Minuten nach dem vereinbarten Führungsbeginn keine Information, ist der FF nicht verpflichtet, weiter zu warten. Der FF ist von seiner Leistungspflicht befreit und sein Entgeltanspruch besteht in diesem Fall in voller Höhe.
- Der AG und die Teilnehmer sind verpflichtet, ihrerseits zumindest 15 Minuten auf den FF im Falle von dessen Verspätung zu warten. Der AG ist verpflichtet, die Teilnehmer über diese Wartepflicht zu informieren
7. Vertretung und Vollmacht
- Der FF ist berechtigt, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung einen fachlich geeigneten und befugten Ersatz zu vermitteln. Darüber sind der AG oder die Teilnehmer umgehend zu informieren.
- Der FF ist berechtigt, Teile der geplanten Führung an andere Personen weiterzuvergeben (z.B. Museum, Gärten, Zoo etc.) und hat Vollmacht, auf Rechnung des AG und in dessen Namen auch Eintritte, Fahrten, Verköstigungen, Vorführungen, Darbietungen oder sonstige Veranstaltungen zu arrangieren und zu buchen
8. Haftung
- Der FF wird vor Beginn der Führung den Inhalt und den Ablauf dieser erklären. Sollte der AG oder ein Teilnehmer der Führung Bedenken haben, dass sie an der Führung oder Teilen von dieser etwa aufgrund persönlicher Einschränkungen nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen können oder wollen, haben diese den FF umgehend zu informieren. Die Beurteilung, ob der AG oder die Teilnehmer an einer Führung aufgrund ihrer eigenen (körperlichen) Verfassung in der Lage sind, obliegt jedem AG und Teilnehmer selbst. Der AG erklärt mit Vertragsschluss, die geplante Route für die Führung eigenständig und ohne physische Hilfe des FF bewältigen zu können bzw. erklärt, dass die von ihm vermittelten Teilnehmer dazu fähig sind
- Der FF ist kein Sportinstruktor. Insbesondere, wenn die Führung unter Zuhilfen- ahme von Fahrzeugen (Fahrräder, Segways oder Ähnliches) oder anderer Sport- geräte erfolgt, erklärt der AG, dass er und die von ihm vermittelten Teilnehmer diese Geräte nach kurzer Einweisung des FF hinreichend bedienen können.
- Eine Haftung des FF für Schäden des AGs oder Teilnehmern, die aus einer Konsumation von Lebensmitteln oder Getränken während der Führung resultieren (insbesondere bei Teilnahme an Verkostungen oder Ähnlichem), ist ausgeschlossen
- Der FF haftet nicht für eine (teilweise) Vereitelung oder ungeplante Unterbrechung oder Verzögerung der Führung, wenn der Grund dafür nicht in seiner Sphäre liegt (Wetter, überraschende Bauarbeiten,…). Der FF ist berechtigt, die Führung abzubrechen oder abzusagen, wenn eine sichere Durchführung oder Beendigung der Führung aus seiner Sicht vernünftigerweise nicht möglich
- Die Gefahr, dass sich eine etwaige Weiterreise nach der Führung verspätet, liegt ausschließlich beim AG und bei den Eine Haftung des FF für etwaige daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen, soweit den FF kein Verschulden trifft.
- Der FF ist nicht Veranstalter einer Reise im Sinne von 31b KSchG.
- Der AG und die Teilnehmer werden die Bestimmungen des Urheberrechts bei den Führungen beachten. Gezielte Film- und Tonaufnahmen des FF während der Führungen sind ohne Einwilligung des FF untersagt.
9. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort des Vertrages ist der Ort an dem die Führung durchgeführt werden
- Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang ist Wien
- Es wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart